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OKTIS - Online Kursverwaltung, Test- und Informationssystem

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 16. Dezember 2004

Allgemeines

  1. Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft bezeichnet die Kooperation der Firmen Reimer, Longariva, Baumeister GbR Softbär und "Wolfgang Wiese EDV" unter www.oktis.de beziehungsweise derren Rechtsnachfolger und Tochterfirmen.
    Erläuterung: Wie auch auf dem Impressum ersichtlich, arbeiten mehrere Personen an den beteiligten Webauftritten in einer Kooperation zusammen. Björn Reimer, Gregor Longariva und Dirk Baumeister bilden zusammen eine GbR, während Wolfgang Wiese derzeit als freiberuflicher IT-Experte und Entwickler arbeitet. Zukünftig kann es in diesem Punkt zu einer neuen Unternehmensgründung kommen.
  2. Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft erbringt seine Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
    Erläuterung: Sollten innerhalb eines Auftrages weitere Folgeaufträge notwendig sein oder angeboten werden, gelten auch für diese die hier definierten Bedingungen, auch wenn nicht nochmals extra auf diese hingewiesen wird.
  3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die OKTIS Entwicklungsgesellschaft sie schriftlich bestätigt. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen.
    Erläuterung: Dieser Satz stellt klar, daß die Bedingungen zu denen wir unsere Leistungen anbieten, auch durch unsere eigenen Geschäftsbedingungen umfasst werden und nicht dadurch geändert werden, daß jemand andere, eigene Bedingungen in einer eigenen AGB neu definiert. Änderungen von den Bedingungen müssen daher zwischen den beiden Vertragspartnern abgesprochen und schriftlich bestätigt sein.
  4. Dienste Dritter, insbesondere kostenpflichtige Dienste, sind nicht Vertragsgegenstand.
    Erläuterung: Andere Dienstleister haben andere AGBs, die dort gültig sind und die natürlich deswegen nicht durch unsere AGBs abgewandelt werden können. Wenn wir als vermittler tätig werden, gelten unsere Leistungen nur für die vermittelnde Tätigkeit; Die eigentlichen Geschäftsbeziehungen zu anderen Dienstleistern richtigen sich daher nur zwischen Kunden und den anderen Dienstleister.
  5. Alle Angebote erfolgen ausschließlich freibleibend.
    Erläuterung: Alle Angebote sind unverbindlich. Das bedeutet, daß wenn wir ein Angebot erstellen, der Vertrag deswegen noch nicht zustande gekommen ist, daß das Angebot von einem Kunden angenommen wurde. Stattdessen gilt es erst als angenommen, wenn auch wir dies wiederum bestätigen. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn wir heute ein Angebot erstellen zur Entwicklung eines Tools unter einem Betriebssystem in der Version 9, ein potentieller Kunde aber erst Monate später das Angebot annimmt und die Version 10 üblich ist.
    Unverbindlich sind die Angebote auch dahingehend, daß durch Irrtum oder durch fehlende Informationen die Berechnungsgrundlage falsch ist und während der Auftragserfüllung geändert werden muß, so daß eine Nachverhandlung erforderlich wird.
  6. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, nachdem ein Angebot erstellt und dieses bestätigt wurde. Rückfragen von die OKTIS Entwicklungsgesellschaft an einen Interessenten, die dazu dienen ein Angebot zu erstellen, begründen noch keine Geschäftsbeziehung.
    Erläuterung: Oft werden Rückfragen unserer Seite, die zwingend notwendig sind um ein seriösen Angebot zu erstellen, so interpretiert, als ob wir den Auftrag bereits annehmen wollen. Dies insbesondere dann, wenn aufgrund unklarer Antworten seitens des potentiellen Auftraggebers mehrere Rückfragen notwendig sind. Mit diesen Satz betonen wir daher, daß ein Auftrag er mit der beiderseitigen Auftragsbestätigung beginnt und nicht vorher. Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft lehnt jede Haftung ab für den Fall, daß eine von uns abgelehnte Auftragserstellung bei einem potentiellen Auftraggeber zu kosten führte, da dieser sich vor der Auftragsbestätigung allein auf uns als Auftragserfüller eingerichtet hat.

Auftragsabwicklung & Vergütung

  1. Die Preise, die auch auf unserer Website publiziert sind, verstehen sich als Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft ist jederzeit berechtigt, die Preise zu ändern.
    Erläuterung: Hiermit sind die Preise für die Kosten neuer Aufträge gemeint. Pauschal kalkulierte Kosten für laufende Aufträge sind hiervon nicht betroffen.
  3. Mit Bestätigung des Auftrags sind vom Auftraggeber 25% der vereinbarten Vergütung an die OKTIS Entwicklungsgesellschaft zu entrichten. Verrechnungsschecks werden nur nach Absprache angenommen.
    Diese Regel entfällt bei Aufträgen mit einer Rechnungssumme von unter 500,- €.
    Erläuterung: Je größer das Projekt ist, um so länger ist der Zeitaufwand. Da aber bis zum Auftragserfüllung laufende Kosten von Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft zu zahlen sind, kann nicht bis zum Projektende gewartet werden. Aus diesem Grund ist eine Zahlungsstückelung notwendig. Bei größeren Projekten ist es zudem üblich, die Zahlungen an definierte "Milestones", das ßheißt Teilziele, innerhalb des Projektes zu orientieren, so daß es zu vielen Teilzahlungen kommen kann. Der Zwang zu einer 25-prozentigen Vergütung unterhalb von Auftragsvolumina von 500 € entfällt aus Aufwandsgründen.
  4. Mit Auftragsbestätigung beginnt Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft mit Konzeption und Umsetzung. Sollte der Auftraggeber während des Entwicklungsprozesses seinen Auftrag zurückziehen wollen, stellt Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft die bisher angefallenen Arbeiten einschließlich konzeptioneller Vorarbeit und weitere angefallene Kosten in Rechnung.
  5. Wird dieser Vertrag per E-Mail geschlossen, so sind Unterschriften unter dem Vertrag zu seiner Gültigkeit bei unsignierten E-Mails nicht möglich. In diesem Falle stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
    • Der Vertragspartner sendet eine Kopie des unveränderten Vertragstextes zurück und fügt darunter folgende Willenserklärung an: "Ich bin mit den obenstehenden Vertragsvereinbarungen einverstanden".
    • Der Vertragspartner sendet eine nach dem deutschen Cryptographiegesetz akzeptable signierte E-Mail, in der er den Vertrag zustimmt.
    • Der Vertragspartner sendet ein handschriftlich unterschriebenes Fax an die Telefonnummer 09131 640572, in welcher er den Vertragsvereinbarungen zustimmt.
    • Wenn der Vertragspartner in örtlicher Nähe zu der OKTIS Entwicklungsgesellschaft wohnt, bietet sich der traditionelle Weg an, bei dem die Vertragsdokumente unterschrieben und ausgetauscht werden.
    Erläuterung: Um die Rechtsgültigkeit eines Vertrags zu gewährleisten, müssen einige Mindestbedingungen erfüllt sein, die wir auf den beschriebenen Wegen zu erreichen versuchen. Dies mag umständlich erscheinen, kann jedoch im Falle des Falles sich als notwendig herausstellen.
  6. Wird der laufende Entwicklungsprozess durch Nichtliefern benötigten Materials, durch Nichterreichbarkeit für Rückfragen oder auf andere Weise durch den Auftraggeber um mehr als 6 Wochen hinausgezögert, wird eine Abschlagszahlung von weiteren 25% der vereinbarten Vergütung via Überweisung auf das oben angeführte Konto fällig.
    Erläuterung: Wenn ein Auftrag innerhalb eines dafür vorgesehenen Zeitraumes nicht bearbeitet werden kann, muß die Entwicklung naturgemäß nach hinten geschoben werden. Dies führt bei der OKTIS Entwicklungsgesellschaft zu finanzielle Kosten: Während der Zeit in der die Entwicklung ursprünglich statt gefunden hätte, hätte die OKTIS Entwicklungsgesellschaft andere Auftröge terminieren können. Da jedoch immer laufende Kosten vorliegen, die unabhängig davon anfallen, ob ein Auftragspartner Daten liefert oder nicht, kommt es hiermit zu einem finanziellen Schaden. Ein weiteres problem ergibt sich dadurch, daß durch eine Verschiebung der Entwicklung nach hinten, andere nachfolgende Aufträge ebenso in den nun neuen Zeitraum nicht geleistet werden können und so ebenfalls Kosten auftreten. Diese Kosten müssen daher durch den Verursacher wenigstens teilwese aufgefangen werden.
  7. Bei dem Abschluss eines Vertrages wird ein Zeitraum definiert in welchem die Entwicklung statt findet. Kann die Arbeit aufgrund von Nichtliefern benötigten Materials, durch Nichterreichbarkeit für Rückfragen oder auf andere Weise durch den Auftraggeber nicht erledigt werden, verlieren Vertraglich vom Auftraggeber gesetzte Fristen zur Auftragserfüllung ihre Gültigkeit. Desweiteren kann die Erledigung der gesamten Arbeit gegenüber anderen Verpflichtungen, die die OKTIS Entwicklungsgesellschaft Dritten gegenüber zu erfüllen hat, zurückgestellt werden.
    Erläuterung: Jeder Kunde will, daß sein Auftrag zu einer vereinbarten Zeit fertig gestellt wird. Wenn daher ein Auftraggeber durch Verzögerung verhindert, daß der Entwicklungszeitraum eingehalten wird, kann dieser nicht erwarten, daß andere Auftraggeber, zu denen die OKTIS Entwicklungsgesellschaft auch vertragliche Vereinbarungen unterhält, hierunter zu leiden haben. Gleichzeitig bedeutet dies ein Schutz für den Auftraggeber: Andere Aufträge mit Dritten dürfen nicht den eigenen, bereinbarten Entwicklungszeitraum beeinflußen.
  8. Die restliche Vergütung wird, wenn nicht anders vereinbart, bei Ablieferung der abgeschlossenen Arbeit fällig und ist ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.
    Erläuterung: Dieser Satz weist darauf hin, wann die Rechnung gestellt und die letzte Vergütung fä;lig ist, sofern hierzu keine anderen Vereinbarungen gemacht wurden.
  9. Findet die fertige Auftragsarbeit keine Verwendung, wird die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung dennoch fällig.
    Erläuterung: Der Auftrag ist unabhägig davon, wie der Auftraggeber das erstellte Produkt letztlich nutzt. Auch wenn der Auftraggeber keine Verwendung mehr hat, müssen dennoch vertragliche Vereinbarungen eingehalten werden.
  10. Technische und gestalterische Mitarbeit und Vorschläge des Auftraggebers haben keinerlei Auswirkung auf die vereinbarte Vergütung, ebensowenig begründen sie ein Miturheberrecht.
    Erläuterung: Das Ei des Columbus: Es reicht nicht, nur die Ideen zu haben, sie müssen auch umgesetzt werden um einen Einfluß zu haben. Die Umsetzung des Auftrags obliegt jedoch die OKTIS Entwicklungsgesellschaft. Zudem wäre eine Aufschlüsselung dessen, wer wieviel geleistet hat, ein zu hoher Aufwand. Etwaige geleitete Vorarbeit und Vorlagen des Auftraggebers muss daher vor Auftragbeginn definiert geleistet werden.
  11. Zusatzleistungen, Dienstleistungen und Entwürfe die über den Leistungsumfang des Angebots hinausgehen, werden dem Auftraggeber, wenn nicht anders vereinbart, mit 80,00 € pro Stunde zzgl. Mehrwertsteuer berechnet. Sollte der Auftraggeber aufgrund zeitlicher Dringlichkeit zudem Arbeiten ausserhalb der normalen Geschäftszeiten anfordern, werden diese Arbeiten mit 100,00 € pro Stunde zzgl. Mehrwertsteuer berechnet.
    Erläuterung: Diese Klausel definiert, wie Zusatzarbeiten, die vorher nicht definiert waren, abgerechnet werden.
  12. Ein Rechnungsbetrag muß spätestens 3 Wochen nach Rechnungserhalt auf einem Konto von die OKTIS Entwicklungsgesellschaft gutgeschrieben sein.
    Erläuterung: Diese Klausel definiert die Zeit bis zu der Zahlungen zu leisten sind. Dies gilt auch für Rechnungsbeträge die in mehreren Einzelzahlungen aufgeteilt sind.
  13. Erfolgen Zahlungen nicht fristgerecht, so ist die OKTIS Entwicklungsgesellschaft berechtigt, die Erfüllung des Vertrages einzustellen. Der Teilnehmer bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Zahlungen zu tätigen.
    Erläuterung: Planungssicherheit funktioniert nur, wenn die Zahlungssicherheit gegeben ist. Wenn eingeplante Zahlungen ausbleiben oder sich zu sehr verzögern kann es aufgrund von anderen laufenden Kosten für Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft notwendig sein, andere Aufträge vorrangig zu bedienen. Hierzu kann bei dem Auftrag, bei dem die Zahlungen ausblieben, die Arbeit niedergelegt werden.
  14. Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft behält sich bei Zahlungsverzug die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor.
    Erläuterung: Hierzu gehören insbesondere Kosten für Mahnungen, Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und weiterer Kosten die durch den Zahlungsverzug und den daraus möglicherweise hervorgehende Folgen entstanden sind. Weitere Ansprüche können Schadenersatzansprüche sein für entgangene Aufträge Dritter, die aufgrund des nicht bezahlten Auftrags abgelehnt wurden.

Datenschutz

  1. Gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG, siehe die Seiten des Bundesdatenbeauftragten) und des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (IuKDG) unterrichtet die OKTIS Entwicklungsgesellschaft Sie hiermit darüber, dass im Falle eines Auftrags Ihre personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form gespeichert und maschinell verarbeitet werden.
    Erläuterung: Während ein Angebot erstellt wird, werden wir natürlich mit Ihnen über E-Mail und anderen Medien kommunizieren und Informationen austauschen. Diese Kommunikation muss natürlich für Rückfragen und spätere eigene Recherche gespeichert werden. Auch müssen Angebote und Rechnungen auch aus gesetzlichen Gründen gesichert werden. (Zum Beispiel: Kopien von Rechnungen für das Finanzamt)
  2. Dem Auftragsgeber ist bekannt, daß für alle Teilnehmer im Übertragungswege die Möglichkeit besteht, übermittelte Daten nicht ausschließlich den Adressaten erreichen können; dieses Risiko nimmt der Auftragsgeber ausdrücklich in Kauf.
    Erläuterung: Niemand, weder Auftraggeber noch Auftragnehmer kann garantieren, daß die gegenseitige Kommunikation nicht abgehört wird. Deswegen kann hier keinlei Sicherheit gegeben werden.
  3. Wir speichern und verwenden Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich zur Abwicklung Ihrer Anfrage oder Ihres Auftrages und geben sie nicht an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind Dienstleister, die zur Auftragsabwicklung die Übermittlung von Daten erfordern (zum Beispiel Provider) und staatliche Stellen, die hierzu ermächtigt sind. In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch auf das erforderliche Minimum.
  4. Sie haben ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Korrektur, Sperrung und Löschung Ihrer gespeicherten Daten, sofern es sich nicht um Daten handelt, die aus anderen gesetzlichen Gründen aufgehoben werden müssen (Beispielsweise Abrechnungsdaten). Kontaktieren Sie uns dazu bitte mit Hilfe der E-Mailadresse info@oktis.de.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Zugangsinformationen zu Diensten von die OKTIS Entwicklungsgesellschaft - insbesondere Paßworte - geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, daß nicht berechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben könnten.
  6. Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft verpflichtet sich, alle Informationen über die Konfiguration von Servern des Auftraggebers, sowie dessen Struktur und Inhalte von Webseiten oder Betriebsinformationen vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben.
    Auf Anfrage kann hierzu auch eine Vertraulichkeitserklärung abgegeben werden.
    Erläuterung: Interne Betriebsinformationen des Auftraggebers werden von uns nicht weitergegeben. Eine Vertraulichkeitserklärung ist in einigen Betrieben zusätzlich notwendig und enthält eigene, erweiterte Bestimmungen. Sollte solch eine Erklärung notwendig sein, werden wir diese ebenfalls abgeben.
    Ausgenommen von dieser Bedingung sind jedoch Informationen auf dem Kundenserver, die aufgrund von Gesetzen anzeigepflichtig sind.

Nutzungs- und Urheberrecht

  1. Jede Nutzung, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Verbreitung von Programmen, Skripten, Datenbankschemata und Datenbanklogiken, Konzepten, Entwürfen, Illustrationen, Fotos und Layouts von Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft ist honorarpflichtig und bedarf der Zustimmung von die OKTIS Entwicklungsgesellschaft, sofern dies vertraglich nicht anders definiert wurde.
    Erläuterung: Eine Websoftware, ein Webauftritt oder andere Werke werden in der Regel zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu einem bestimmten Zweck erstellt. Entsprechend gestalten sich dann auch die Kosten und die Art der Entwicklung.
    Bei einer Nutzung der entwickelten Werke über dem vereinbarten Zweck hinaus, wären die Berechnungsgrundlagen für die Entwicklung falsch und müssten daher neu berechnet werden.
  2. Programme, Skripte, Datenbankschemata und Datenbanklogiken, Konzepte, Entwürfe, Illustratione, Fotos und Layouts bleiben stets Eigentum des Urhebers und werden ausschließlich im Sinne des Urheberrechts zu der vereinbarten Nutzungsart zur Verfügung gestellt.
    Erläuterung: Dieser Passuss wiederholöt bekräftigt lediglich das deutsche Urheberrecht, welches immer gilt.
  3. Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft ist dazu berechtigt Programme und Skripten als Grundlage für weitere Programme auch für Dritte zu nutzen und zu veröffentlichen, sofern hierdurch keine besonderen, schriftlich festgehaltenen Absprachen mit dem Auftraggeber verletzt werden.
    Erläuterung: Bei einer Softwareentwicklung ist es unumgänglich, daß auf die Erfahrung anderer Projekte zurückgegriffen wird. Ebenso ist es natürlich, daß die Beteiligten aus einem Werk neue Erfahrung erhalten, die wiederum EInfluß auf weitere, zukünftige Projekte haben kann.
    Diese Bedingung dient dazu, sowohl die Entwickler, als auch die Auftraggeber vor ungerechtfertigten patentrechtlichen oder urheberrechtlichen Ansprüchen zu schützen: Eine Entwicklung, die patentrechtlichen Schutz genießen soll, muß daher als solche schriftlich festgehalten und öffentlich eingetragen sein und zudem rechtlich haltbar sein.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Nutzungsrechte an Dritte, Konzern- oder Tochterunternehmen zu übertragen. Bei Missachtung dieser Regelung wird unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsaufforderung eine nachträgliche, von Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft ermittelte Vergütung fällig.
    Erläuterung: Wie bereits unter Punkt 1 dieses Kapitels definiert, wurde ein Auftrag nur zwischen den Auftraggeber und dem Auftragnehmer definiert. Eine Weiternutzung ausserhalb dieses fest definierten Kreises würde die Berechnungsgrundlagen und Bedingungen des ausgemachten Preises ändern, so daß eine Neukalkulation notwendig wäre.
  5. Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft behält sich vor, Urheberangaben und Impressumsangaben wie Name, Adresse, Telefon, Fax, WWW- und E-Mailadresse in seine Arbeiten einzubringen.
    Erläuterung: Zur Identifikation von Werken ist es üblich, daß die Entwickler einen oder mehrere Referenzen einbringen, die auch öffentlich lesbar sein können. Sollte dies vom Auftraggeber nicht gewünscht sein, muß dies vertraglich festgehalten werden.
  6. Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft erhält das Recht Auftraggeber als Referenzen zu nennen.
    Erläuterung: Zur Kundenwerbung ist es hilfreich, eine Referenz- oder Kundenliste zu führen. Diese Liste kann auch öffentlich sein. Sollte vom Auftraggeber ein entsprechender Hinweis nicht gewünscht sein, muß dies vertraglich festgehalten werden.
  7. Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft behält sich vor, bei Programmen und Skripten, eine Lizensierungsfunktion einzubauen, welche die unberechtigte Nutzung über vertraglich definierte Zeiträume oder auf anderen als den vom Auftraggeber definierten Systemen einschränkt oder unterbindet.
    Programme und Skripten können bis zum Zeitpunkt der Abnahme und vollständigen Zahlung eine Funktion enthalten, die nach Ablauf einer Frist die Funktionalitäten des Programmes unterbindet.
    Erläuterung: Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft ist zur Prüfung der Einhaltung von vertraglichen Bedingungen berechtigt. Ein Mittel, welches auch andere Servicedienstleister und Softwarehersteller nutzen, sind dabei Mechanismen innerhalb der entwickelten Programme. Diese Mechanismen prüfen selbstständig die Einhaltung der Regeln (beispielsweise die Nutzung über einen definierten Zeitraum hinweg) und beeinflußen dadurch die Programmfunktionalität bis hin zur Deaktivierung des Programmes.
    Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft ist berechtigt solche Mechanismen einzubauen um sich somit gegen möglichen Mißbrauch durch Auftraggeber oder Dritte zu schützen.

Abnahme und Zeitliche Verfügbarkeit der Dienstleistungen

  1. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, der OKTIS Entwicklungsgesellschaft erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich zu melden (Störungsmeldung). Im Rahmen der schriftlichen Störungsmeldung ist der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (zum Beispiel die Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
  2. Werden von der OKTIS Entwicklungsgesellschaft Arbeiten fertiggestellt und dem Auftraggeber übergeben, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Arbeiten innerhalb von einer Woche zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich mitzuteilen.
    Erfolgt keine Meldung innerhalb einer Woche und treten keine Mängel auf, gilt die Arbeit als abgenommen.
    Erläuterung: Bei der Erstellung des Zeitplanes zur Auftragserfüllung werden ebenfalls Zeiträume zur Mängelbehebung eingeplant. Die Mängelbehebung kann jedoch nur nach einer entspürechenden Meldung erfolgen.
    Wenn jedoch Seitens des Auftraggeber keine derartige Meldung kommt, kann die OKTIS Entwicklungsgesellschaft nicht für einen längeren, nicht vereinbarten Zeitraum die Abnahme abwarten und dadurch andere Projekte liegen lassen.
  3. Werden vom Auftraggeber vor Abnahme der Arbeiten Mängel festgestellt, wird die OKTIS Entwicklungsgesellschaft diese, sofern diese Teil der Auftragsdefinition sind, unverzüglich beheben.
    Erweist sich die Störungsmeldung als berechtigt, setzt der Auftraggeber der OKTIS Entwicklungsgesellschaft eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Auftraggeber teilt der OKTIS Entwicklungsgesellschaft mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht.
    Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erhebliche Nachteile für den Auftraggeber mit sich bringen würde. Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
  4. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen die OKTIS Entwicklungsgesellschaft zwei Versuche innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Auftraggeber nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Auftraggeber das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
  5. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
  6. Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.
  7. Sollten von Auftraggeber festgestellte Mängel nicht Teil der Auftragsdefinition sein, wird die OKTIS Entwicklungsgesellschaft auf dieses hinweisen und eine gesonderte Bestätigung für notwendige Zusatzarbeiten abwarten. Erfolgt binnen 7 Tage keinerlei Bestätigung zur Erweiterung der Auftragsdefinition und der Übernahme von anfallenden Zusatzkosten, gelten die Mängel nicht als solche und werden nicht weiter berücksichtigt.
    Zusatzarbeiten, die notwendig sind um Probleme, die ausserhalb der Auftragsdefinition liegen, zu beheben können von die OKTIS Entwicklungsgesellschaft gemäß der jeweils gültigen Preisliste gesondert berechnet werden.
    Erläuterung: Im Streitfalle, was ein Mangel und was eine Erweiterungen ist, gilt die Auftragsdefinition in Wortlaut und in Schriftform. Sollte die Auftragsdefinition und auch die Auftragsbestätigung beim beanstandeten Punkt unklar sein, kann nachverhandelt werden.
  8. Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.
    Erläuterung: Als unwesentlicher Mängel sind solche Fehler zu betrachten, welche das Ausführen des Programmes nicht verhindern und allenfalls erschweren.
    Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
  9. Hat der Auftraggeber die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die OKTIS Entwicklungsgesellschaft nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Auftraggeber, sofern er die Inanspruchnahme der OKTIS Entwicklungsgesellschaft grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der OKTIS Entwicklungsgesellschaft entstandenen Aufwand zu ersetzen.

Haftung

  1. Wir übernehmen keine Haftung für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten, gleiches gilt für die Schutzfähigkeit.
  2. Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft verwendet überlassene Vorlagen (Logos, Illustrationsmaterial, Texte) unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist und diese nicht gegen andere Gesetze verstossen.
  3. Die volle Verantwortung für eine Publikation übernimmt der Auftraggeber mit Abnahme der Arbeit. Wir übernehmen keine Haftung für inhaltliche oder formelle Fehler, die auf Informationen oder Eingaben des Auftraggebers zurückgehen.
  4. Eine Haftung für Fehler, die sich aufgrund von Funktionen ergeben, die nicht im Auftrag definiert wurden, wird nicht gewährt.
    Erläuterung: In vielen Fällen wird Software von die OKTIS Entwicklungsgesellschaft mit einer höheren Funktionalität als angefordert ausgeliefert und enthält dabei auch Zusatzfunktionen, die sich während der Entwicklung als hilfreich erwiesen haben.
    Diese Zusatzfunktionen können zwar vom Auftraggeber benutzt werden, jedoch wird für diese Funktionen, da sie nicht Teil der Auftragsdefiniton sind, auch kein Service und damit auch keine Haftung übernommen. Sollten nicht definierte Zusatzfunktionen Mängel enthalten, ist Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft zur Behebung nicht verpflichtet.
    Eine Haftung für eine bestimmte Funktion besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde.
  5. Die Benutzung der Programmlösungen erfolgen, sofern Änderungen an diesen vorgenommen wurden, ausschließlich auf eigene Gefahr und eigenes Risiko des Teilnehmers.
    Erläuterung: Eine Haftung wird nur auf das unveränderte, ausgelieferte Werk gewährleistet unabhängig davon, wie groß die Änderungsquote ist.
  6. Der Dienst, bzw. die Programmlösung wird in der Form erbracht, in der sie vereinbart wurde. Eine Zusicherung von künftigen Erweiterungen oder Fähigkeiten wird nicht gegeben.
    Erläuterung: Eine zukünftige Entwicklung von Betriebssystemen oder Laufzeitumgebungen ist nicht zu berücksichtigen. Wenn eine Software als Mängelfrei auf einem definierten System ausgeliefert wird, wird auch dieses System als Grundlage für den späteren Einsatz genommen.
  7. Weder die OKTIS Entwicklungsgesellschaft, noch andere Personen, die an der Entwicklung, Herstellung oder Bereitstellung der Lösungen beteiligt sind, haften für Schäden aller Art, insbesondere haften sie nicht für Folgeschäden, wie entgangenem Gewinn, die als Folge der Benutzung der Lösungen oder als Folge der Verletzung eine Gewährleistungsverpflichtung entstanden sind.
    Davon ausgenommen sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oben benannter Personen.
  8. Ein aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zu erstattender und nachgewiesener Schaden ist auf den einfachen Betrag des vereinbarten monatlichen Fix-Betrages beschränkt. Ausgeschlossen von dieser Freistellung sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  9. Der Teilnehmer erkennt ausdrücklich an, daß die Bedingungen dieser Bestimmungen auch für Drittlieferungen gelten.
  10. Der Auftraggeber verpflichtet sich, daß die Inhalte, die er über den Dienste von die OKTIS Entwicklungsgesellschaft oder dessen Entwicklungen verbreitet, nicht strafbar sind. Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft behält sich vor, die vom Teilnehmer zur Verfügung gestellten Daten in diesem Sinne unzugänglich zu machen.
    Erläuterung: Dieser Satz betrifft hauptsächlich Dienste, die durch die OKTIS Entwicklungsgesellschaft selbst erbracht oder gepflegt werden; Nicht jedoch Dienste, die bei einem Auftraggeber selbst laufen. Es gelten hierbei auch insbesondere die Regelungen des Mediendienstestaatsvertrages.
  11. Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft haftet in keiner Weise für vom Auftraggeber verursachte Schäden oder strafbar verbreiteten Informationen, Daten, Programme oder Inhalte. Der Teilnehmer verpflichtet sich, dDie OKTIS Entwicklungsgesellschaft- Dienste nicht mißbräuchlich zu nutzen und strafbare Handlungen zu unterlassen.

Gewährleistung

  1. Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft übernimmt für eine Zeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
  2. Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Auftraggeber entspricht oder mit Programmen des Auftraggeber oder der beim Auftraggeber vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.

Kündigung

  1. Die OKTIS Entwicklungsgesellschaft kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Auftraggeber mit der vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in Verzug ist, und/oder der Auftraggeber - nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualvertraglicher Regelungen verstößt.
  2. Der Auftraggeber ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzuges seitens der OKTIS Entwicklungsgesellschaft oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn die OKTIS Entwicklungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn er die OKTIS Entwicklungsgesellschaft zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist.
    Innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz vernichtet der Auftraggeber alle Programme, Kopien und dazugehörigen Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Der Auftraggeber bestätigt innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert die Vernichtung bzw. Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen schriftlich an die OKTIS Entwicklungsgesellschaft . Daneben räumt er der OKTIS Entwicklungsgesellschaft das Recht auf Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung ein.

Schlussbestimmungen

  1. Für diesen Vertrag und dessen Durchführung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und der EU.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Erlangen, die Anwendung des deutschen Rechts gilt als vereinbart.
  3. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner werden sich in diesem Falle um eine möglichst gleichartige Ersatzregelung bemühen
 
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